Revolvingfonds

Über den Revolvingfonds der Bundesregierung können Institutionen der Freien Wohlfahrtspflege zinslose Darlehen erhalten.

SozialBank

Was ist der Revolvingfonds?

Der Revolvingfonds ist ein seit 1974 existierender Kreditfonds zur Vergabe zinsloser Darlehen an Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege. Entstanden ist der Revolvingfonds aus einem gemeinsamen Vorschlag der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und der SozialBank – damals noch Bank für Sozialwirtschaft – für eine flexible und langfristige Finanzierungsmöglichkeit sozialer Einrichtungen durch Bundesfördermittel. Am 12. Dezember 1974 wurde schließlich ein Revolvingfonds-Vertrag zwischen der SozialBank und der Bundesregierung, vertreten durch das Bundesfamilienministerium, geschlossen. Die bereitgestellten Darlehensbeträge aus dem Revolvingfonds werden seitdem im Auftrag des heutigen Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend treuhänderisch durch die SozialBank ausgezahlt und verwaltet.

Das Besondere an dem Revolvingfonds ist, dass Tilgungszahlungen der Kreditnehmer nicht an den Staat zurückgeführt werden, sondern in den Fonds zurückfließen und damit immer wieder neu als Darlehen vergeben werden können. Damit stehen die Mittel dauerhaft für Finanzierungsvorhaben von Wohlfahrtseinrichtungen im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung. Im Jahr 2018 wurde der Revolvingfonds bis 2050 verlängert, damit soziale Einrichtungen ihre Projekte auch weiterhin durch Bundesfördermittel finanzieren können.

 

Welche Voraussetzungen gibt es?
Welche Voraussetzungen gibt es?

Welche Voraussetzungen gibt es?

Die bereitgestellten Fördermittel aus dem Revolvingsfonds dienen der Finanzierung von Investitionen in die soziale Infrastruktur wie dem Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden sowie der Finanzierung von Neubau-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen. Insbesondere dient das Treuhandvermögen der Bewältigung der Herausforderungen des demografischen Wandels und der Gestaltung des gesellschaftlichen Zusammenhalts. 

Mit der zu finanzierenden Maßnahme darf erst nach Antragstellung und Zustimmung des Vergabeausschusses begonnen werden. Förderfähig sind grundsätzlich alle Wohlfahrtseinrichtungen mit überregionaler oder bundesweiter Aufgabenstellung. Finanziert werden können maximal 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten. Ferner ist der Darlehensbetrag derzeit auf 1 Millionen Euro begrenzt.

Wie funktioniert die Antragstellung?

Der Antrag auf Fördergelder aus dem Revolvingfonds läuft über ein Antragsformular, das vom zuständigen Landesverband zur Verfügung gestellt wird und spätestens drei Monate vor dem geplanten Maßnahmebeginn dort einzureichen ist. Neben dem Antragsformular muss eine De-minimis-Erklärung abgegeben werden. 

Sofern der Landesverband dem Antrag auf Darlehensgewährung zustimmt, wird dieser zunächst an den Bundesspitzenverband und dann an den Darlehensausschuss der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege weitergegeben. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) umfasst dabei die sechs Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege – die Arbeiterwohlfahrt, der Deutsche Caritasverband, der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, das Deutsche Rote Kreuz, das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung und die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden.

Der Darlehensausschuss entscheidet im Rahmen einer Ausschusssitzung über die Darlehensgewährung. In einem nächsten Schritt prüft der Vergabeausschuss, bestehend aus je einem Vertreter des Bundesfamilienministeriums und der SozialBank, die Einhaltung der Vorgaben gemäß Förderkatalog. Bei einer positiven Entscheidung des Vergabeausschusses wird der Antrag an uns weitergeleitet. Wir erteilen nach Auswertung der Jahresabschlüsse sowie Prüfung der Projektwirtschaftlichkeit und der Darlehenssicherheit die finale Darlehenszusage für die Bundesmittel aus dem Revolvingfonds und zahlen den entsprechenden Darlehensbetrag an den Antragsteller aus.

Förderfähig sind überregionale Einrichtungen und Aufgaben der Freien Wohlfahrtsverbände für:

  • regionale Träger mit überregionaler Aufgabenstellung,
  • überregionale Einrichtungen,
  • Modellvorhaben und
  • bundeszentrale Einrichtungen.

Bitte beachten Sie: Krankenhäuser und Ausbildungsstätten an Krankenhäusern können aus diesem Bundesmittelkreditfonds nicht gefördert werden. Ebenso ist eine Darlehensgewährung zum Zwecke der Umschuldung oder für die laufende Wirtschaftsführung ausgeschlossen.



Antragstellung

Alle Anträge sind mittels eines Antragsformulars spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Maßnahme über den jeweilig zuständigen Landesverband einzureichen. Entsprechende Antragsformulare stellt Ihnen Ihr Landesverband gerne zur Verfügung.

Noch ein wichtiger Hinweis:

Mit der zu fördernden Maßnahme darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein! 

Alle Informationen zur Antragsstrecke zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn finden Sie hier: Informationen zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn

Informationen zur Antragsstrecke zu Bundesmitteldarlehen aus dem Revolvingfonds finden Sie direkt hier: Informationen zur Antragsstrecke der Bundesmitteldarlehen

Bitte lesen Sie auch vor Antragstellung unser Merkblatt EU-Beihilferechtliche Prüfung von Revolvingfonds-Darlehen: Merkblatt

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P): ANBest-P jetzt lesen!

Die Vorlage für Ihre De-minimis-Erklärung können Sie direkt hier downloaden: De-minimis-Erklärung

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